1. Alle von der Firma Gerhard Obermüller abgeschlossenen
Verträge unterliegen, falls nicht anderslautend vereinbart, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von uns vor Vertragsabschluss bestätigt wird. Abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des Auftraggebers (AG) haben keine Gültigkeit, selbst dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben. Wir erklären, ausschließlich aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen.

2. Unsere Kostenvoranschläge und Anbote sind stets
freibleibend und unverbindlich. Erteilt der AG einen
Auftrag, kommt der Vertragsabschluss entweder
durch das Tätigwerden aufgrund des Auftrages, die
schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung
der Ware zustande. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen gleich welcher Art sind unwirksam, sofern sie nicht von uns vor Vertragsabschluss schriftlich als vereinbart bestätigt werden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot.

3. Alle erstellten Angebote sind unser geistiges Eigentum,
eine unerlaubte Weitergabe an dritte Personen
insbesondere um sich mit Hilfe unseres Angebotes
ein weiteres Angebot Dritter erstellen zu lassen, ist
unzulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich in
diesem Falle sämtliche dem Auftragnehmer mit der
Erstellung des Angebots entstandenen Kosten einschließlich
des entgangenen Gewinnes zu ersetzen.

4. Zur Berechnung gelangen die bei Vertragsabschluss
gültigen Preise zuzüglich Umsatzsteuer in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Grundsätzlich besteht
der Zahlungsanspruch für jede Einzelleistung
ab deren Erbringung. Aufmasserstellung und Abrechnung
der erbrachten Leistungen erfolgen nach den
einschlägigen Fachnormen, insbesondere nach der
ÖNORM B2230 Teil 1 – 5. Vereinbarte Preise gelten
vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungs- oder
sonstiger Kosten. Nur dem Auftragnehmer steht unter
diesen Umständen das Recht der Vertragsanpassung zu.
Mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen verstehen
sich sämtliche Preise als Nettopreise. Alle nicht
ausdrücklich vereinbarten Leistungen, die auf nachträglichen
Wunsch des AG erbracht werden, sowie
allfällige, im Auftrag nicht enthaltenen, jedoch erforderlichen
Vorbereitungs- und Zusatzarbeiten zum
Zweck der vereinbarten Leistungserbringung, werden
nach dem tatsächlichen Aufwand und gemäß unserer
letztgültigen Preise gesondert in Rechnung gestellt.

5. Liefer- und Ausführungsverzögerungen berechtigen
denAG nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Teillieferungen und Teilausführungen sind zulässig. Betriebsstörungen, auch im
Bereich unserer Vorlieferanten, Ereignisse höherer
Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres
Einflussbereiches berechtigen uns zur Verlängerung
der Ausführungsfristen oder zur Aufhebung des Vertrages.
Solche Vorkommnisse sind insbesondere
Lieferschwierigkeiten der Lieferanten, eigene Produktionsprobleme hervorgerufen etwa durch den
Ausfall von Mitarbeitern (einschließlich Kündigungen,
Austritt, Entlassung) oder den Ausfall von Maschinen
und Ähnliches.

6. Unsere Leistungspflicht setzt voraus, dass sämtliche
baulichen Vorleistungen mängelfrei insoweit
vorliegen, als dass wir mit unseren Arbeiten anschließen
und ungehindert bis zur Fertigstellung fortfahren
können. Der AG sichert zu, für das Erfüllen sämtlicher
Vorleistungen einzustehen. Ausführungsverzögerungen,
die der AG selbst oder durch ihn beauftragte
Dritte zu vertreten hat, berechtigen uns zur angemessenen
Verlängerung der Ausführungsfristen unter
Berücksichtigung von möglicherweise geänderten
Leistungsmöglichkeiten unsererseits – etwaige, aufgrund
solcher Verzögerungen entstandenen Mehrkosten,
insbesondere auch Stehzeiten für Maschinen,
Arbeiter u. dgl., gehen zu Lasten des AG.

7. Kommt der AG seiner Verpflichtung, uns die vereinbarten
Arbeiten ungehindert zu ermöglichen, nicht
oder nur eingeschränkt nach, sind wir berechtigt, unter
Setzung einer angemessenen 14-tägigen Nachfrist
vom Vertrag zurück zu treten und unbeschadet
sämtlicher sonstiger Ansprüche, insbesondere eines
tatsächlich höheren Schadens - eine Entschädigung
von zumindest je 25% des Netto-Auftragswertes einzufordern. Im Falle eines Ausführungsverzuges, den unser Unternehmen zu vertreten hat, ist der AG verpflichtet,
schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann der AG schriftlich
vom Vertrag zurücktreten.

8. Wir sind berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer nach eigener Wahl einzusetzen. Liefer-
und Ausführungsfristen sind unverbindlich und
beginnen nicht vor Klarstellung durch Arbeitgeber
aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages.

9. Farb- und Materialprodukteverkauf für Eigenleistungen
des Kunden (zB bei Bestellung / Verwendung
von Sonderfarbtönen usw.): werden Materialien
speziell für den Kunden abgetönt, sind sie von jeglichem
Rückgaberecht ausgeschlossen. Farbtöne und
Chargen sind vor der Verarbeitung vom Auftraggeber
auf Richtigkeit zu überprüfen (zB Musterflächen).

10. Farb- und Materialempfehlungen erfolgen stets
ohne jegliche Gewähr oder sonstige Haftung und
sind für den AN stets vollkommen unverbindlich. Insbesondere übernimmt der AN keine Sachverständigenhaftung gemäß § 1299 ABGB.

11. Für Miet- oder Leihgeräte gelten die Gebrauchsvorschriften des Herstellers.

12. Malflächen und Beschichtungen sind Wartungsflächen
– Kontrolle und ggf. diverse Ausbesserungen
sollten laufend erfolgen! – um einen dauerhaften
Oberflächenschutz zu ermöglichen – sowie zur Vermeidung
sonstiger Folgeschäden.

13. Wir leisten nach den Bestimmungen der ÖNORM
B 2110 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden
Fassung sowie den nachfolgenden Regelungen
Gewähr. Der AG ist verpflichtet, die ausgeführten
Leistungen sofort auf ihre Mängelfreiheit zu
überprüfen und Mängel bei sonstigem Verlust der
Ansprüche spätestens binnen 4 Tagen schriftlich zu
rügen. Die Ingebrauchnahme gilt als Übernahme soferne
nicht gleichzeitig schriftlich gerügt wurde.
Die Mängelbehebung darf nur durch unser Unternehmen
oder durch ein von uns beauftragtes Unternehmen
erfolgen, die Erbringung von Eigenleistungen
seitens des AG oder der Einsatz von Dritten ist nicht
zulässig und führt zum sofortigen Verlust jedweder
Ansprüche. Zur Behebung der Mängel hat der AG die
nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert,
sind wir von jeglicher Haftung befreit.
Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder
gänzlichen Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe;
bei Teilübergaben beginnt die Frist hinsichtlich der
jeweiligen Leistung mit der Teilabnahme. Die Gewährleistungsfrist wird durch Verbesserungen bzw.
Verbesserungsversuche weder verlängert noch
unterbrochen. Eine allfällige Verlängerung der Gewährleistungsfrist erstreckt sich nur auf die jeweilige
Teilleistung. Weitere Ansprüche, insbesondere Preisminderung, Rücktritt und Wandlung bestehen nicht.

14. Schadenersatzansprüche, die aus einer allfälligen
mangelhaften Leistung entstehen, sind ausdrücklich
ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Jedenfalls sind allfällige Gewährleistungsund
Schadenersatzansprüche des AG mit dem einfachen
Nettowert unserer Leistung begrenzt.

15. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart,
wird die Rechnung sofort ab Rechnungsdatum ohne
Skonto oder sonstiger Abzüge fällig. Zahlungen sind
nur direkt an uns zu leisten. Eine unbare Zahlung gilt
als geleistet, wenn sie endgültig auf unserem Konto
gutgeschrieben wird. Der AG kommt nach dem Ablauf
der Zahlungsfrist auch ohne Mahnung in Verzug. Für
den Fall des Verzuges werden verschuldensunabhängig
Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat
vereinbart. Ein darüber hinausgehender Zinsschaden
ist anrechenbar. Der AG hat sämtliche durch Zahlungsverzug entstandenen Kosten, so etwa außergerichtliche Inkasso- und Rechtsanwaltskosten, zu
ersetzen. Mahnspesen werden mit einem Pauschalbetrag
von EUR 30,00 je Mahnung in Rechnung gestellt.
Es gilt Terminverlust.

16. Der AG ist nicht berechtigt, mit Forderungen
welcher Art auch immer aufzurechnen, sofern diese
nicht von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder
rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Mehrere Vertragspartner haften stets zur ungeteilten Hand. Dem
Auftragnehmer steht unbeschadet weitergehender
Ansprüche jedenfalls das Recht zu, frei zu entscheiden
auf welche Schuld er diese Zahlung anrechnet.

17. Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises sowie sämtlicher Nebenforderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt
nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten
des AG, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises
nicht auf. Der AG ist berechtigt, die von uns erhaltene
Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsprozesses
weiter zu veräußern oder zu verarbeiten,
erklärt für den Fall jedoch bereits jetzt unwiderruflich,
die daraus resultierenden Forderungen gegen Dritte
an uns bis zur Höhe unserer Forderungen abzutreten.
Der AG ist verpflichtet, Dritte auf den mit uns
vereinbarten Eigentumsvorbehalt unverzüglich hinzuweisen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte hat uns der
AG unverzüglich zu benachrichtigen. Der AG ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung
des Eingriffs, insbesondere Interventionsprozessen
wie etwa Exzindierungsprozessen und dergleichen
zu ersetzen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts hat der AG eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen und für den Gebrauch ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

18. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurück
zu treten, wenn Umstände in der Sphäre des AG die
Annahme rechtfertigen, dass der AG seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen wird können. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen.

19. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt
österreichisches Recht, wobei ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen
wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser Geschäftsbedingungen nicht. Hinsichtlich
rechtsunwirksamer Bestimmungen vereinbaren die
Vertragspartner, die Regelungslücke durch eine der
unwirksamen am nächsten kommende Bestimmung
zu schließen. Bei Verbrauchergeschäften i. S. d. KSchG sind die AGB nur insoweit wirksam, als sie den zwingenden Bestimmungen des KSchG nicht widersprechen.

20. Ausschließlich zuständig ist, soweit dies nicht
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widerspricht,
das für Kirchdorf in Tirol sachlich und örtlich
zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist allerdings
berechtigt, Klagen auch bei anderen örtlich zuständigen
Gerichten anhängig zu machen.

21. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten
unverzüglich einzustellen, wenn der Auftraggeber mit
der Bezahlung in Verzug gerät oder konkrete Umstände
vorliegen, die die Einstellung der Zahlungen
befürchten lassen. Solche Umstände sind insbesondere
die Anhängigkeit einer oder mehrere gerichtliche
Exekutionen beim Auftraggeber oder die Eintragung
exekutiver Pfandrechte, oder sonstiger Pfandrechte
zeitlich nach Vertragsabschluss mit dem AN, ob dem
Auftraggeber gehörender Liegenschaften.

22. Als Erfüllungsort gilt 6382 Kirchdorf in Tirol.
V 08.03

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